Sterbefall und Löschung von Social-Media-Profilen

Löschung von Social-Media-Profilen im Sterbefall


Fast jede Person verfügt inzwischen über Social-Media-Profile, so z.B. bei Facebook, Instagram, Twitter o.ä.. Was passiert aber mit diesen Profilen, wenn ein Mensch stirbt? Sinnvoll ist in diesen Fällen, bereits zu Lebzeiten Vorsorge zu treffen. So können Verfügungen in Vorsorge- und Generalvollmachten aufgenommen und Personen benannt werden, die im Falle des Todes die Konten und Profile verwalten dürfen. Denken Sie jedoch daran, dass Sie an einem sicheren, aber auffindbarem Ort Ihre Zugangsdaten hinterlegen.


Mit einer solchen Vollmacht auch über die Social-Media-Profile zu verfügen, können zeitnah Verträge, Abos etc. nach dem Ableben unverzüglich gekündigt werden, wenn die Vollmacht über den Tod hinaus ausgestellt ist. Neben der Beendigung des Vertrages, können Bevollmächtigte auch verlangen, dass die Daten gelöscht werden.


Es besteht auch die Möglichkeit, bei den Profilen einen sog. „Gedenkzustand“ zu beantragen. Die Inhalte werden dann nicht gelöscht, sondern bleiben erhalten und sind in der Chronik als Erinnerung teilbar.


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