Elterliche Sorge
Anwaltskanzlei Sandra Straube - Elterliche Sorge
OLG Koblenz – Beschluss v. 7.7.2022 – 13 UF 203/22
- Zweck des Umgangs ist es nicht. Dem betreuenden
Elternteil die Aufnahme oder Ausweitung einer
Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Vielmehr hat der betreuende Elternteil Umfang und zeitliche Lage seiner Erwerbstätigkeit an dem Betreuungsbedürfnis des Kindes auszurichten. Damit einhergehende wirtschaftliche Folgen sind ggf. unterhaltsrechtlich auszugleichen.
- Anderes kann gelten, wenn sich der Umgangsberechtigte hinsichtlich der von ihm beanspruchten Umgangszeiten im Hinblick auf die zeitliche Lage der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils treuwidrig verhält.
Maßstab der unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist also allein das Kindeswohl. (so schon BGH 2010; FamRZ 2010, 1880 Rz. 287) Finanzielle Einbußen aus der Erwerbstätigkeit werden nur insoweit berücksichtigt falls diese negative Auswirkungen auf das Kindeswohl haben sollten.