Nachlasspflegschaft bei Tod des Mieters

Nachlasspflegschaft bei Tod des Mieters


Mietverhältnis beenden


Wie kann das Mietverhältnis beendet und abgewickelt werden? Vor allem wie können restliche Forderungen beigetrieben werden? Wie ist mit den Gegenständen welche sich in der Wohnung befinden zu verfahren? 


Es sind zunächst eventuelle Erben zu suchen, hierbei ist im Kreis der Verwandten, Bekannten, Freunde und Nachbarn zu ermitteln. 

Sollten die Erben unbekannt bleiben, so ist ein Antrag auf Nachlasspflegschaft beim örtlich zuständigen Gericht zu stellen. 


In dem Antrag darzustellen sind:


  • Der Tod des Mieters
  • Das Bestehen des Mietverhältnisses bis zum Tod
  • Nachweis der erfolglos gebliebenen Bemühungen zur Ermittlung eintretender Personen in das Mietverhältnis, zumindest beim Standesamt, beim Nachlassgericht sowie in der Nachbarschaft und im Freundeskreis des Verstorbenen.


Vorgelegt werden muss zur Glaubhaftmachung:


  • Der Mietvertrag und Zahlungsbelege
  • Sterbeurkunde, ersatzweise Beantragung der Beiziehung der Akten unter Benennung eines nachlassgerichtlichen Aktenzeichens 
  • Ggf. eigene eidesstattliche Versicherungen

Wenn die Nachlasspflegschaft erstritten ist und der Nachlasspfleger eingesetzt wurde, kann diesem gegenüber rechtssicher gekündigt werden. Er hilft ebenfalls bei der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis. Im Fall der gedeckten Kosten muss er die Räumung und Herausgabe der Wohnung veranlassen.


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