Erbausschlagung für minderjährige Kinder

Erbausschlagung für minderjährige Kinder


Minderjährige Kinder als Erben


Kommen minderjährige Kinder als Erben in Betracht und soll das Erbe ausgeschlagen werden, so müssen die Eltern folgendes beachten:


Formbedürftigkeit der Erklärung zur Erbschaftsausschlagung

Entweder erfolgt diese zur Niederschrift beim zuständigen Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form durch einen Notar.

Ausschlagungsgenehmigung durch das Familiengericht

Diese ist grundsätzlich erforderlich (vgl. § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB) und wird erteilt, wenn der Überschuldungsnachweis des Nachlasses erbracht ist, so dass das minderjährige Kind einen wirtschaftlichen Nachteil aus der Erbschaft befürchten muss.


Eine Ausnahme gilt zum Beispiel für den Fall, dass ein Elternteil die Ausschlagung erklärt hat und nur dadurch das minderjährige Kind Erbe geworden ist, können die Eltern ohne gerichtliche Genehmigung für sich und auch ihr Kind die Ausschlagung erklären.

Ausschlagungsfrist

Diese beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Ihr Lauf beginnt mit der Kenntniserlangung durch die Eltern bzw. des allein Sorgeberechtigten vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung zum Erben. Erfolgt die Berufung zum Erben durch eine Verfügung von Todes wegen ist der Fristbeginn nicht vor der Verkündung des Testaments oder des Erbvertrags durch das Nachlassgericht gelegen.


Bei dem Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung reicht es für die Fristwahrung die Ausschlagung zu erklären und innerhalb von sechs Wochen die gerichtliche Genehmigung zu beantragen. Es tritt eine Hemmung der Frist bis zur Entscheidung durch das Familiengericht ein, unverzüglich nach Erhalt der Entscheidung muss diese dann dem Nachlassgericht nachgereicht werden. 


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