Der digital Nachlass

Der digitale Nachlass, Email-Accounts Facebook, Instagram und Co.

In einem Grundsatzurteil vom 12.07.2018 – IIIZR 183/17 hat der BGH entschieden, dass auch der Nutzungsvertrag von Providern und dem Erblasser nach § 1922 Abs.1 BGB auf die Erben übergeht. Damit steht den Erben ein postmortales Zugangs- und Einsichtsrecht in den Social-Media-Accounts des Verstorbenen zu.


Mit weiterem Beschluss des BGH v. 20.08.2020 – III ZB 30/20 stellte dieser fest, dass sich die Zugangsgewährung nicht auf eine reine Zugangsgewährung erschöpfe. Dem Erben stehe daher nicht nur ein Anspruch auf passive (lesende) Nutzung, sondern auch ein Anspruch auf aktive (schreibende) Nutzung des Accounts zu.

So entschied auch das OLG Oldenburg am 30.12.2024 – 13 U 116/23 in einem Fall um den Instagram Account des 2019 verstorbenen Deutschland-sucht-den Superstar- (DSDS-) Gewinners Alphonso Williams und gab seiner Ehefrau als Erbin recht, die den Account nach dem Tod des Erblassers aktiv weiternutzen wollte, obwohl Meta den Zugang sperrte und das Profil in den sog. „Gedenkzustand“ setzte.


Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, so das OLG, stehe der Erbin auch das aktive Recht zur Nutzung zu, mit dem sie auch den Account weiter aktiv – wie der Erblasser selbst - betreiben könne. Sofern Erblasser dieses nicht wünschen, sollten sie eine entsprechende Verfügung im Testament aufnehmen.

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